Allgemeine Geschäftsbedingungen der BWU Gruppe GmbH & Co. KG

 

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) sind Vertragsbestandteil aller Verträge für Lieferungen und Leistungen mit der BWU Gruppe GmbH & Co. KG (im Folgenden BWU genannt). Sie schließen Einkaufsbedingungen des Käufers aus. Abweichende Bedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Jeder Käufer unterwirft sich den Vorschriften des HGB für Handelsgeschäfte.

 

B) Angebote und Preise

Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung geltende Preis jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Festpreise bedürfen besonderer schriftlicher Bestätigung, sie gelten unter der Voraussetzung gleichbleibender Kosten gem. B), Abs. 5.

 

Proben gelten als Durchschnittsmuster. Die Muster bleiben Eigentum des Verkäufers. Preise frei Empfangsort, frei Empfangsbahnhof oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladung und Fuhren und bei Ausnutzung des vollen Ladegewichtes. Der Käufer legt die Fracht vor, die bei Rechnungsstellung in Abzug gebracht wird. Frachtangaben erfolgen unverbindlich. Den Preisen liegen die am Tage des Angebots geltenden Frachten und Versandkosten zugrunde, Nebenkosten wie Kanal- und Ladestraßengebühren, Ufer-, Stätte-, Liege- und Standgelder, Kleinwasserzuschläge, Anschluss- und Wiegegebühren, Frachtbriefstempel usw. sowie während der Dauer des Vertrages eintretende Verkehrsabgaben und Steuern trägt der Käufer bzw. Empfänger. Verpackungskosten, Leih- und Abnutzungsgebühren für Verpackungsmaterial, Fässer, Säcke, Kisten, Paletten, Bahnbehälter und anderes gehen ebenso wie die Kosten der Rücksendung des Verpackungsmaterials zu Lasten des Käufers.

 

Bei Abholung ab Werk erfolgt die Verladung grundsätzlich durch den Verkäufer auf LKW bzw. -Züge ohne Plane und Spriegel bzw. ohne festen Aufbau. Der Verkäufer ist bei Fahrzeugen, die nicht dem vorgenannten Zustand entsprechen, ohne vorherige Rücksprache berechtigt, den Mehraufwand der Beladung in Rechnung zu stellen bzw. die Beladung zu verweigern.

 

Der Frachtführer ist in jedem Falle für die vorschriftsmäßige Beladung des von ihm geführten Fahrzeuges alleine verantwortlich.

 

C) Erfüllungsort und Versand

Erfüllungsort für den Versand ist die Verladestelle, auch bei frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Versicherungen werden, soweit sie von den Lieferwerken nicht gewohnheitsmäßig vorgenommen werden, nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

D) Lieferung und Abnahme

Lieferung:

Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Lieferfristen werden möglichst eingehalten, jedoch ohne Verbindlichkeit.

Lieferung erfolgt an vereinbarte Stelle. Bei nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstandenen Kosten. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess der Lieferwerke und ungehinderte Versand- und Anfuhrmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen und Behinderungen, Mangel an Transportmitteln, Roh- Hilfs- und Betriebsstoffen, Fehlbrände oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den mit der Erfüllung zusammenhängenden Betrieben sowie durch Verfügung der Behörden hervorgerufenen Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Der Käufer ist nicht berechtigt, einseitig vom Vertrag zurückzutreten. Verlässt der Lastzug auf Weisung des Käufers die Anfuhrstraße, so haftet der Käufer für jeden dadurch auftretenden Schaden.

 

Abnahme:

Die Abnahme soll in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen erfolgen. Für die Folgen ungenügenden und verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstraße. „Befahrbare Anfuhrstraße“ ist eine Straße, die mit beladenem schwerem Lastzug (40 to Gesamtgewicht, 18,5 m Länge) befahren werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstandene Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in genügender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und geeignete Geräte zu erfolgen; Wartezeiten werden berechnet. Erfolgt die Entladung durch den LKW-Kran des Anlieferers , so geschieht dies zu Lasten und auf Gefahr des Käufers. LKW-Kranstunden sowie Wartezeiten werden je angefangene Viertelstunde in Rechnung gestellt.

 

Transportschäden und Fehlmengen sind am Tage des Empfanges der Ware durch Drahtbescheid oder Fernsprecher mit schriftlicher Bestätigung anzuzeigen. Schäden, die auf dem Bahntransport oder bei Beförderung durch bahnamtliche LKW entstehen, müssen sofort bei Eintreffen der Sendung bzw. Entladung des Wagens durch bahnamtliche Tatbestandsaufnahme festgestellt werden. Bruchschäden und Fehlmengen sind durch die Bahn auf dem Frachtbrief zu bescheinigen. Bruchschaden oder Fehlmengen durch werkseigene oder private LKW sind durch schriftliche Erklärung des LKW-Fahrers festzustellen. Bei verpackter Ware ist der Käufer verpflichtet, innerhalb 5 Tagen nach Erhalt der Sendung die Ware zu untersuchen und Transportschäden und Fehlmengen dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Bruch und Schwund in den handelsüblichen Grenzen können nicht beanstandet werden.

 

Annahmeverweigerung:

Kosten und Schäden, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten und -Risiken, gehen bei unberechtigter Nichtannahme zu Lasten des die Annahme verweigernden Käufers. Rücksendungen von Waren werden ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers nicht angenommen.

 

Rücknahme von Waren:

Waren werden nur in einwandfreiem Zustand und mit unserem Einverständnis zurückgenommen, gebündelte, palettierte oder verpackte Ware in ganzen Paketen. Die Rücknahmekosten betragen min. 20% vom Warenwert. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, den tatsächlichen Aufwand der Rücknahme in Rechnung zu stellen.

 

E) Zahlung

Rechnungen sind sofort nach Empfang ohne Abzug zu zahlen.

 

Die Änderung von Zahlungsbedingungen sowie Skontovergütung für Barzahlung bedarf gesonderter Vereinbarung. Sie wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. vom Netto-Rechnungsbetrag berechnet. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Kunden sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit der Rechnung ist der Tag der Lieferung maßgebend. Der Tag der Rechnungsstellung ist ohne Bedeutung. Vertreter der bwu sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur aufgrund schriftlicher Inkassovollmacht berechtigt. 

 

BWU ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, geschieht dies nur zahlungshalber. Diskont-Wechselspesen und Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

 

Schecks gelten nicht als Barzahlung. Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist der Verkäufer ohne Mahnung berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), mindestens aber in Höhe von 2% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, auch noch nicht fälligen oder gestundeten Forderungen sofort zahlbar. Bei Teillieferungen berechtigt der Verzug den Verkäufer zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadenersatzpflicht.

 

Bei Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs oder eines Konkursverfahrens des Käufers sind alle Rechnungen des Verkäufers fällig. Zugleich gelten alle Rabatte und Bonifikationen als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

 

Stellt sich nach Vertragsabschluß heraus, dass die Kreditverhältnisse des Käufers für die Einräumung von Krediten und Zahlungszielen nicht geeignet sind, ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung wegen fälliger und nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Erfolgen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

F) Eigentumsvorbehalt

Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller, auch der künftigen Forderungen, die der Verkäufer aus der Geschäftsverbindung erwirbt, Eigentum des Verkäufers. Wird die gelieferte Ware durch den Käufer zu einer neuen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer. Ein Eigentumserwerb des Käufers nach Par. 950 BGB ist ausgeschlossen.

 

Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten und der anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung.

Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

 

Der Käufer tritt seine Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware schon jetzt in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Erfolgt der Weiterverkauf zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht.

 

Wird Vorbehaltsware, die im Miteigentum des Verkäufers steht, weiterverkauft, so tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung aus dem Weiterverkauf in dem Betrag an den Verkäufer ab, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht.

 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt den ihm gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, erwachsenden Vergütungsanspruch in dem Betrage an den Verkäufer ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Steht die Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Steht dem Käufer ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach Par. 648 BGB zu, so geht dieser Anspruch in der bezeichneten Höhe auf den Verkäufer über. Wert der Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen ist der Fakturenwert zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 20%. Den Rang eines abgetretenen Teilbetrages im Rahmen der dem Käufer erwachsenden Gesamtforderung bestimmt der Verkäufer.

 

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware (zur Verwendung des Baumaterials oder zum Einbau) nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderungen (Werklohnforderungen oder sonstige Vergütungsansprüche) gemäß Absatz F) 3 auf den Verkäufer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (einschließlich Ihrer Verpfändung und Sicherungsübereignung) und zu anderen Verfügungen über Forderungen gemäß Absatz F) 3 an den Verkäufer abgetreten oder abzutreten hat (einschließlich ihrer Abtretung, Sicherungsabtretung und Verpfändung), ist der Käufer nicht berechtigt.

 

Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf (der Werklohnforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche). Von seiner eigenen Einziehungsbefugnis wird der Verkäufer keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer dem Verkäufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

 

Der Verkäufer wird hiermit ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung im Namen des Käufers anzuzeigen.

Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherungen seine Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung geht das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer über. Zugleich erwirbt der Käufer die Forderungen, die er zur Sicherung der Ansprüche des Verkäufers nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen an diesen abgetreten hat.

 

G) Gewährleistungsansprüche, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht,

Übertragbarkeit von Ansprüchen

Der Käufer hat dem Verkäufer Mängel der Ware innerhalb von 5 Tagen nach Ablieferung, in jedem Falle aber vor der Verarbeitung oder dem Einbau schriftlich anzuzeigen.

 

Für Transportschäden gilt Absatz D) 5.

Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge stehen dem Käufer mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und einem Verschulden bei Vertragsabschluß sind ausgeschlossen.

 

Werksbedingungen gehen diesen Lieferbedingungen vor. Sie stehen dem Käufer auf Anforderung zur Verfügung. Besondere Garantieerklärungen der Hersteller werden vom Verkäufer in vollem Umfang weitergegeben. Durch sie wird eine eigene Verbindlichkeit des Verkäufers nicht begründet. Seine Haftung ist auf den Umfang beschränkt, in dem die Hersteller ihm Ersatz leisten.

 

Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insofern zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig sind.

 

H) Gerichtsstand

Als Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel und Schecklagen des Verkäufers, gilt das für die Geschäftsniederlassung des Verkäufers zuständige Gericht für beide Teile als ausdrücklich vereinbart.

 

I) Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

 

K) Maße, Gewichte, Änderungen

Alle angegebenen Eigenschaften, Maße und Gewichte sind Circa-Angaben, Abbildungen sind als annähernd zu betrachten. Irrtümer vorbehalten.

Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behält sich der Verkäufer ohne vorherige Ankündigung vor.     

 

Stand: 11/2011

    

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