Das Betreten und Befahren des Gewerbeareals erfolgt prinzipiell auf eigene Gefahr. Die Eigentümerin übernimmt keine Haftung für Sach- und/oder Personenschäden, es sei denn, sie sind auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Eigentümerin zurückzuführen.
Das gesamte Areal wird videoüberwacht. Es werden Verkehrsdaten und KFZ-Kennzeichen manuell oder maschinell erfasst und gespeichert. Mit Betreten oder Befahren des Gewerbeareals werden die Videoüberwachung, die Einhebung und Speicherung von personenbezogenen Daten sowie die Nutzungsbedingungen von den Zutritt nehmenden Personen und im Zweifelsfalle auch von den Personen und/oder Organen, die das Betreten/Befahren des Gewerbeareals angeordnet bzw. beauftragt haben, vollumfänglich akzeptiert. Die Daten können nach den Regeln der DSGVo eingesehen und ggf. deren Löschung beantragt werden, falls die Löschung der Daten nicht den unternehmerischen Belangen der Grundstückseigentümerin zuwider läuft.
Folgende Regeln sind mit dem Betreten oder Befahren unseres Gewerbeareals zu befolgen:
1. Personen, die keinen Anlaß zum Betreten/Befahren des Gewerbeareals haben, ist der Zutritt oder die Zufahrt und der Aufenthalt im Gewerbepark verboten! Anlässe im Wortsinn sind ausschließlich folgende: Fahrten oder Zutritt zur Arbeitsstelle bzw. zum Wohnort auf dem Gewerbeareal, Besuch und/oder Anlieferung oder Abholung von Waren zu/von Firmen oder Privatpersonen, die ihren Firmensitz bzw. ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz auf dem Areal haben, Erbringung von Leistungen für diese Personengruppe auf dem Gewerbeareal. Anlaß ist ausdrücklich nicht das Betreten oder Befahren des Gewerbeareals ausschließlich zur Informationsbeschaffung oder zum Ausspähen ohne persönliche Kontaktaufnahme zu einer auf dem Areal ansässigen Firma und/oder Person!
2. Auf dem gesamten Gewerbeareal gilt die StVO. Die Beschilderung ist für alle Verkehrsteilnehmer auf dem Betriebsgelände bindend.
3. Das Befahren der Grünflächen ist prinzipiell untersagt, ebenso ist das Abstellen von Fahrzeugen und Gegenständen auf den Grünflächen.
4. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt für alle Verkehrsteilnehmer überall 20 km/h.
5. LKW, Sattelauflieger, Anhänger (auch PKW-Anhänger) und fahrbare Arbeitsmaschinen dürfen auf dem Gewerbeareal generell nicht abgestellt werden, auch dann nicht, wenn der Fahrer im Fahrzeug verbleibt.
6. Abgefertigte LKW haben das Gewerbeareal sofort nach Beendigung der Ladetätigkeit zu verlassen.
7. LKW, deren Abfertigung nicht innerhalb 30 Minuten begonnen werden kann, haben das Gewerbeareal wieder zu verlassen und zum Ladetermin erneut anzufahren.
8. Übernachtungen außerhalb von Gebäuden, insbesondere in LKWs sind auf dem Gewerbeareal grundsätzlich verboten.
9. Es dürfen keinerlei Kraftfahrzeuge ohne gültige Fahrerlaubnis, Zulassung und KFZ-Haftpflichtversicherung auf dem Gewerbeareal gefahren werden.
10. Auch bei Probefahrten ist die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 20 km/h einzuhalten.
11. Flurförderzeuge, fahrbare Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge des Bauunterhalts haben prinzipiell Vorrang vor allen anderen Verkehrsteilnehmern.
12. PKW und Motorräder dürfen nur auf den zum jeweiligen Objekt gehörenden Stellflächen abgestellt werden.
13. Es gilt eine besondere Sorgfaltspflicht für Fußgänger aufgrund es erhöhten Gefährdungspotentiales durch Flurförderzeuge.
14. Das Gewerbeareal ist kein Kinderspielplatz. Kinder sind von den Verkehrsflächen fernzuhalten.
15. Es ist strikt untersagt, Müll und Unrat und insbesondere Schrottfahrzeuge und umweltgefährdende Stoffe auf dem Gewerbeareal zu hinterlassen! Bei Nichtbeachtung erfolgt ohne Umschweife Strafanzeige!
16. Es ist strikt untersagt, in den Grünanlagen die Notdurft zu verrichten.
17. Den Aufforderungen der Verantwortlichen haben Besucher/Nutzer unbedingt sofort Folge zu leisten.
Die Mißachtung einer oder mehrerer der oben aufgeführten Regeln stellen ausnahmslos den Tatbestand der Besitzstörung dar. Diese ist auf Aufforderung eines Verantwortlichen sofort zu beenden. Für die Besitzstörung ist, falls sie nicht unverzüglich beendet wird, eine Pönale (Vertragsstrafe) zu bezahlen, bei einer Dauer bis
15 Minuten 50 EURO, bis 30 Minuten 80 EURO, bis 1 Stunde 100 EURO, bis 24 Uhr des selben Tages 250 EURO, für jeden weiteren angebrochenem Tag zusätzlich 250 EURO.
Die Zahlungspflicht besteht auch für den Fall, daß der Besitzstörer nicht auffindbar ist und die Aufforderung für die sofortige Beendigung der Besitzstörung aus diesem Grund nicht erfolgen kann. Die zugrunde gelegte Zeitspanne richtet sich nach dem offensichtlichen Beginn der Besitzstörung, also z.B. bei einer morgens festgestellten Übernachtung beträgt die Pönale mindestens 250 EURO!
Die Pönale ist sofort vollständig in bar zu entrichten.
Die Grundstückseigentümerin oder deren Beauftragte sind berechtigt, Fahrzeuge oder Gegenstände, die Ursache einer Besitzstörung sind, bis zur vollständigen Bezahlung der Pönale festzusetzen bzw. zu konfiszieren.
Bei Wiederholung der Besitzstörung oder renitentem Verhalten behält sich die Grundstückseigentümerin vor, ein zeitlich befristetes oder auch generelles Hausverbot gegen die entsprechende Person zu verhängen.